Beratungsbesuche

Versicherte, die ausschliesslich durch Angehörige versorgt werden und Geldleistungen beziehen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, in bestimmten zeitlichen Abständen einen sogenannten Beratungsbesuch, meist durch einen zugelassenen Pflegedienst, durchführen zu lassen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch XI. Dieser Besuch muss bei

    Pflegestufe 1 und 2 alle 6 Monate

    Pflegestufe 3 alle 2 Monate

durchgeführt werden. Versicherte, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, riskieren eine Kürzung ihres Pflegegeldes.

Seit August 1999 müssen die Pflegekassen die Kosten für diese Beratungen übernehmen.

 

[Index] [Ueber uns] [Unsere Leistungen] [Kompetente Beratung] [Krankenversicherung] [Pflegeversicherung] [Krankheitsvertretung] [Urlaubsvertretung] [Beratungsbesuche] [Betreuungsangebote] [Schlagwörter] [Links] [Stellenanzeigen] [Berufsverband] [Kontakt]